Rechtsprechung
SG Nordhausen, 19.12.2011 - S 21 AS 4889/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Recht auf Akteneinsicht in die Leistungsakten über die Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Justiz Thüringen
§ 193 Abs 1 S 3 SGG, § 91 ZPO, § 84a SGG, § 25 Abs 4 SGB 10, § 120 Abs 2 S 2 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Kostentragungspflicht - Ermessen - Anlass der Klageerhebung - Veranlassungsprinzip - Kausalität - Recht auf Akteneinsichtnahme - Verweigerung des Übersendens der Verwaltungsakte im ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Baden-Württemberg, 09.08.2007 - L 7 AS 874/07
Fortsetzungsfeststellungsklage - Verfahrensverwaltungsakt - Aktenübersendung
Auszug aus SG Nordhausen, 19.12.2011 - S 21 AS 4889/10
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) die Klage unzulässig gewesen wäre, weil das Akteneinsichtsgesuch nicht in einem selbstständigen Verfahren durchgesetzt werden kann, da eine behördliche Verfahrenshandlung (hier: Ablehnung der Aktenübersendung an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) - unabhängig davon, ob sie in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt - nicht isoliert anfechtbar ist und mangels eigener Beschwer auch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden kann, sondern nur mit der Sachentscheidung überprüfbar ist (Sozialgericht Nordhausen vom 12. Juli 2011, S 17 AS 4708/10, Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 9.8.2007, Az: L 7 AS 874/07). - SG Nordhausen, 12.07.2011 - S 17 AS 4708/10
Sozialgerichtliches Verfahren: Kostenentscheidung nach Erledigung des …
Auszug aus SG Nordhausen, 19.12.2011 - S 21 AS 4889/10
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) die Klage unzulässig gewesen wäre, weil das Akteneinsichtsgesuch nicht in einem selbstständigen Verfahren durchgesetzt werden kann, da eine behördliche Verfahrenshandlung (hier: Ablehnung der Aktenübersendung an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) - unabhängig davon, ob sie in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt - nicht isoliert anfechtbar ist und mangels eigener Beschwer auch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden kann, sondern nur mit der Sachentscheidung überprüfbar ist (Sozialgericht Nordhausen vom 12. Juli 2011, S 17 AS 4708/10, Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 9.8.2007, Az: L 7 AS 874/07).